Als Frau und Mutter bzw. werdende Mutter haben Sie in der Schweiz gesetzlich festgelegte Rechte, die Sie bei Bedarf auch einklagen können. Schwangere Frauen, die berufstätig sind, geniessen einen besonderen Schutz. Das ist auch richtig so, denn aus Entscheidung, trotz Karriere eine Familie zu gründen, sollte Ihnen kein Nachteil entstehen. Im Gegenteil: Die Gesellschaft profitiert davon, wenn Frauen mit Kindern berufstätig sind. Daher sollten Sie wissen, in welcher Situation das Recht auf Ihrer Seite ist, damit Sie sich gegen Diskriminierungen wehren können.

Als schwangere Frau geniessen Sie einen umfassenden Schutz

Die Rechte von werdenden Müttern greifen schon, bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Sie sind nicht verpflichtet, während des Vorstellungsgesprächs Fragen zu einem eventuell bestehenden Kinderwunsch zu beantworten. Selbst wenn Sie bereits schwanger sind, müssen Sie Ihrem zukünftigen Chef dies nicht sofort mitteilen, wenn Ihr zukünftiger Job problemlos auch während der Schwangerschaft ausgeübt werden kann.

Wenn Sie bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis sind, bleibt es Ihnen zu überlassen, wann Sie ihrem Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren. Es sei denn, Sie arbeiten mit Chemikalien oder müssen schwere körperliche Arbeiten leisten. Dann können Sie verlangen, eine alternative Tätigkeit zugewiesen zu bekommen. Besondere Regelungen gelten, wenn Sie mit Kindern arbeiten und eventuell nicht gegen relevante Krankheiten geimpft sind. In diesen Fällen entscheidet der Arbeitsmediziner über ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.

Auch Nachtarbeit oder längere Tätigkeiten im Stehen müssen Sie während der Schwangerschaft nur eingeschränkt leisten. Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat haben Sie das Recht, zusätzliche Pausen in Anspruch zu nehmen. Ab dem sechsten Monat dürfen Sie nur noch eine Tätigkeit verrichten, bei der Sie hin und wieder ausruhen können. Ist das nicht möglich, muss Ihr Chef Sie freistellen, Ihnen jedoch weiterhin 80 Prozent Ihres Arbeitslohnes zahlen.

Wenn es Ihnen nicht gut geht, dürfen Sie nach Hause gehen

Grundsätzlich gilt: Während Ihrer gesamten Schwangerschaft dürfen Sie jederzeit Ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn es Ihnen nicht gut geht. Es reicht aus, wenn Sie darüber kurz Ihren Chef informieren. Der Lohn wird jedoch nicht weiter bezahlt - es sei denn, Ihr Arzt attestiert Ihnen, dass Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden nicht arbeiten können. In diesem Fall bekommen Sie selbstverständlich weiterhin Ihr Gehalt - auch wenn Ihrem Chef das sicherlich nicht in den Kram passt. Auch falls er Ihnen mit einer Kündigung droht, sind Sie als schwanger Frau auf der sicheren Seite. Während Ihrer Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes geniessen Sie in der Schweiz einen uneingeschränkten Kündigungsschutz.

Auch nach der Geburt sind Sie rechtlich abgesichert

Wenn Sie nach der Geburt Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und Sie Vollzeit beschäftigt sind, stehen bis zu 90 Minuten zu, die Sie nutzen können um Ihr Kind zu stillen. Während Sie stillen, können Sie verlangen keine anstrengenden Tätigkeiten ausführen zu müssen. Sie dürfen sich auch kurz hinlegen und sich ausruhen. Kann der Arbeitgeber Ihnen keine ruhigen Arbeitsbedingungen bieten, werden Sie frei gestellt und erhalten weiterhin 80 Prozent Ihres Lohns.

Ist Ihr Kind krank, können Sie sich dies vom Kinderarzt bestätigen lassen - dann dürfen Sie bis zu drei Tage in Folge zu Hause bleiben und sich in Ruhe um Ihr Baby kümmern.

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Textquelle Redaktion