"Frau Müller, könnten Sie bitte heute zwei Stunden länger arbeiten? Wir haben aufgrund von Krankheitsfällen einen Personalengpass."

Je nach Branche und Unternehmen besteht für Sie mehr oder wenig häufig die Notwendigkeit Mehrarbeit zu leisten und Sie können das Büro nicht wie gewohnt um 17 Uhr verlassen. Häufig ist wirklich akuter Personalmangel der Grund dafür oder aber die konjunkturelle Lage ist so gut, dass das Arbeitspensum nicht in der vertraglich geregelten Arbeitszeit zu bewältigen ist. Kommt das hin und wieder vor, so werden Sie vermutlich der Bitte Ihres Vorgesetzen Folge leisten und länger arbeiten - schliesslich kann es Ihnen auch einmal passieren, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können und auch wenn Sie Urlaub haben werden Kollegen sicherlich einige Ihrer Aufgaben miterlebten. Was aber passiert, wenn Ihr Chef häufiger von Ihnen verlangt länger zu arbeiten und wie werden Sie für die Mehrarbeit entschädigt?

In der Schweiz wird zwischen Überstunden und Überzeit unterschieden

Grundsätzlich unterscheidet das Recht in der Schweiz zwischen Überstunden und Überzeit. Überstunden überschreiten die vertraglich geregelte Arbeitszeit, Überzeit bezeichnet die Überschreitung der arbeitsrechtlich geregelten branchenspezifischen Höchstarbeitszeit. Die liegt beispielweise bei Bürotätigkeiten bei maximal 45 Stunden pro Woche und im medizinischen Sektor bei 50 Wochenstunden. Mehr als zwei Stunden Überzeit pro Woche sind nicht erlaubt. Um dies zu verdeutlichen: Wenn eine Büroangestellte ausnahmsweise 47 Stunden pro Woche arbeitet, so gelten fünf Stunden davon als Überstunden und zwei als Überzeit. Mehr dürfte sie aus Arbeitsschutzgründen nicht arbeiten und könnte weitere Mehrarbeit als unzumutbar ablehnen. Das gilt auch, wenn Überstunden nicht mehr die Ausnahme sind sondern zur Regel werden oder wenn diese aus familiären Gründen nicht geleistet werden können, weil die Arbeitnehmerin Kinder hat oder ältere Angehörige pflegen muss.

Für Überstunden steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu

Überzeit und Überstunden können sich finanziell für Sie als Arbeitnehmerin lohnen, denn Sie erhalten neben dem normalen Stundenlohn einen Aufschlag von 25 Prozent. Alternativ ist es auch möglich stattdessen frei zu nehmen. Diesem sogenannte "Freizeitausgleich" müssen jedoch sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zustimmen. Schwierig wird es bei Überstunden, die nicht angeordnet wurden. Wenn Sie also eigenmächtig entscheiden länger im Büro zu bleiben, weil Sie eine bestimmte Arbeit nicht unterbrechen wollen oder noch einer Kollegin helfen möchten, so kann Ihr Chef sich weigern diese nicht abgesprochenen Überstunden zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen. Sie sollten daher Überstunden gut begründen können. Sinnvoll ist es zudem, wenn Sie sich sofort notieren wenn Überstunden anfallen. Schreiben Sie das Datum und die Uhrzeit auf und fügen Sie den Grund hinzu, warum Sie an diesem Tag länger arbeiten mussten.

Tipp: Lassen Sie sich nicht ausnutzen

Wenn Sie einmal im Monat einige Stunden länger arbeiten ist das sicher kein grosses Problem. Wenn das jedoch zur Regel wird sollten Sie nachhaken - möglicherweise stimmt etwas im Betriebsablauf nicht oder es muss neues Personal eingestellt werden. Sollte ihre Beschwerde ungehört bleiben, wenden Sie sich an den Betriebsrat. Sie haben ein Recht auf Erholung. Achten Sie an langen Arbeitstagen zudem darauf, dass Ihnen mehr Pause zusteht.

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