Eine Kündigung aussprechen zu müssen ist nicht schön - wenn Sie Personalverantwortung tragen bleibt Ihnen dies vermutlich aber nicht erspart. Früher oder später stellen Sie vielleicht fest, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht zu Ihrem Unternehmen passt. Die Gründe können vielfältig sein. Vielleicht zeigt die betroffene Person zu wenig Engagement oder zeigt Schwächen in Sachen Teamfähigkeit.
Seltener kommt es vor, dass Mitarbeiter wegen schwerwiegender Verfehlungen wie ständiger Unpünktlichkeit oder gar wegen Weitergabe betriebsinterner Informationen entlassen werden müssen. Relativ wahrscheinlich hingegen ist der Fall, dass Sie Kündigungen ausrechnen müssen, weil das Unternehmen zu wenig Gewinn erzielt. Was auch immer der Grund sein mag: Als Vorgesetzte sollten Sie wissen, was das Arbeitsrecht im Hinblick auf Kündigung und die damit verbindenden Einhaltung von Fristen und Formalien aussagt. Wenn es nämlich zu einem Rechtsstreit kommt, sollten Sie sicher sein, dass Ihr Unternehmen diesen nicht aufgrund von Formfehlern verliert.
In der Schweiz darf kein Arbeitnehmer willkürlich gekündigt werden
Eine ordentliche Kündigung dürfen Sie nicht ohne weiteres aussprechen - es sei denn, die betreffende Mitarbeiterin bzw. der betreffende Mitarbeiter befindet sich noch in der Probezeit. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Fest angestellte Mitarbeiter geniessen in der Schweiz und in den meisten anderen westlichen Ländern einen relativ umfassenden Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein Unternehmen nicht einfach willkürlich Angestellte entlassen kann. Die Gründe müssen schon schwerwiegend sein und vor allem im Zweifelsfall auch für einen Arbeitsrichter nachvollziehbar. Zudem muss der Kündigung in der Regel eine schriftliche Abmahnung vorausgegangen sein. Dieser muss der Arbeitnehmer entnehmen können, worin sein Fehlverhalten beseht. Nur wenn dieses nicht abgestellt wird, darf eine Kündigung erfolgen. Anders sieht es aus, wenn sich ein Mitarbeiter noch in der Probezeit befindet. Befinden Sie, dass die Arbeitsleistung nicht gut genug ausfällt, können Sie ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen, wobei die betreffende Person meist bis zum jeweiligen Termin frei gesellt wird.
Sichern Sie sich juristisch ab, bevor Sie jemanden entlassen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Kündigung mit dem Personalrat und mit der Rechtsabteilung Ihres Unternehmens abzusprechen, damit Sie keine unangenehmen Konsequenzen zu befürchten haben. Sollten Sie innerhalb der Probezeit feststellen, dass ein Mitarbeiter nicht zu Ihrem Unternehmen passt, so sollten Sie dies auch bald so kommunizieren. Davon abgesehen macht es immer Sinn, über Alternativen zu einer Kündigung nachzudenken - möglicherweise auch gemeinsam mit dem betreffenden Mitarbeiter. Vielleicht kann zum Beispiel ein Wechsel in eine andere Abteilung dafür sorgen, dass dieser wieder mehr Motivation an den Tag legt oder seltener erkrankt.
Es ist immer gut, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gegen- sondern miteinander arbeiten und eine faire und offene Kommunikation pflegen. Ein kollegiales Miteinander und Teamwork sind heute erfolgsversprechender als starre Hierarchien. Eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein wenn Einsparungen notwendig werden.
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