"Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht über den 31. März dieses Jahres hinaus bestehen wird."
Eine Kündigung zu erhalten ist für Sie als Arbeitnehmerin in der Regel zunächst einmal ein Schock. Wenn die Kündigung nicht innerhalb der Probezeit oder betriebsbedingt erfolgte, sind dieser meist Spannungen und Konflikte vorausgegangen. Doch nicht jede Kündigung müssen Sie ohne Widerspruch hinnehmen. Das Arbeitsrecht in der Schweiz schützt den Arbeitnehmer vor unrechtmässigen Kündigungen. Ihr Chef darf Sie also nicht einfach so von heute auf morgen auf die Strasse setzen, nur weil ihm danach ist. In vielen Situationen können Sie gegen die Kündigung vorgehen und haben, wenn Sie vor Gericht Recht erhalten, einen Anspruch darauf, dass die Kündigung zurückgenommen wird.
Während einer Krankheit gilt Kündigungsschutz
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fürchten, dass sie entlassen werden könnten, wenn sie wegen einer Krankheit länger ausfallen und schleppen sich daher auch krank ins Büro. Das ist nicht nur ein grosses Gesundheitsrisiko, sondern auch unnötig: Ihr Chef darf Sie nicht kündigen, wenn Sie krank geschrieben sind. Wie lange während einer Krankheit Kündigungsschutz besteht hängt davon ab, wie lange Sie schon im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Besteht das Arbeitsverhältnis erst seit einem Jahr oder kürzer, dann dürfen Sie 30 Tage lang nicht gekündigt werden. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis fünf Jahren besteht der Kündigungsschutz bei Krankheit für 90 Tage und wenn Sie sechs Jahre oder länger bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind sogar 180 Tage. Wenn Sie krank werden, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, ist diese rechtens - allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist.
Schwangere Frauen dürfen nicht gekündigt werden
Wenn Sie ein Kind erwarten, sind Sie gesetzlich vor einer Kündigung geschützt. Das gilt auch dann, wenn Sie die Schwangerschaft noch nicht bekannt gegeben haben oder selbst noch gar nichts von dieser wissen. Wenn Ihr Arzt Ihnen schriftlich bestätigt, dass die Schwangerschaft bereits zu dem Zeitpunkt bestand, als Sie die Kündigung erhalten haben, ist diese automatisch ungültig. Insgesamt erstreckt sich der Kündigungsschutz für Schwangere auf die gesamte Zeit der Schwangerschaft sowie auf 16 Wochen nach der Entbindung.
Davon abgesehen darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht aufgrund von persönlichen Eigenschaften kündigen, die nichts mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu tun haben. Dazu gehören beispielsweise die Religionszugehörigkeit, die politische Überzeugung, Alter, Geschlecht oder die sexuelle Orientierung. Werden Sie dennoch gekündigt, handelt es sich um eine sogenannte "missbräuchliche Kündigung". Wenn Sie diese Tatsache vor einem Arbeitsgericht belegen können, muss die Kündigung zurückgenommen werden.
Achtung: Während der Probezeit gelten die meisten Regelungen zum Kündigungsschutz nicht. Der Arbeitnehmer darf während dieser Zeit fristgerecht zum Monatsende eine Kündigung aussprechen, ohne diese begründen zu müssen.
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