Eine Abmahnung oder "arbeitsrechtliche Verwarnung" wie es offiziell heisst im Briefkasten vorzufinden gehört wohl zu den Erfahrungen im Job, die niemand machen möchte.

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist: Es gibt ganz klare Regeln, wann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen darf und wann nicht. Ausserdem: Eine fristlose Kündigung darf Ihr Chef nur dann aussprechen, wenn er sie vorher schriftlich abgemahnt hat. Gründe dafür können mangelnde Sorgfalt, fehlender Einsatz, nicht angemeldete Nebenbeschäftigungen oder Unpünktlichkeit sein. Auch dann, wenn Sie während der Arbeitszeit private Gespräche am Telefon führen oder im Internet Seiten aufrufen, die nichts mit ihrem Job zu tun haben, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen. Unzulässig ist eine Abmahnung hingegen, wenn Ihrem Vorgesetzten Ihre mangelnde Praxiserfahrung ein Dorn im Auge ist oder er der Meinung ist, Sie seien zu wenig belastbar.

Grundsätzlich gilt: Eine Verwarnung muss immer schriftlich erfolgen, damit sie rechtswirksam ist.

Eine Abmahnung kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen

Durch eine schriftliche Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkret definiertes Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsrecht unterscheidet eine Verwarnung von einem Verweis. Letzterer kann bei weniger gravierenden Vorfällen ausgesprochen werden und kann nicht einer fristlosen Kündigung vorausgehen. Grundsätzlich darf eine Abmahnung nicht willkürlich ausgesprochen werden - es muss immer ein gravierender Grund vorliegen, der im Verwarnungsschreiben auch konkret genannt werden muss. Auch die Konsequenzen für den Fall, dass sich das Fehlverhalten nicht ändert, sollten aus dem Schreiben ersichtlich sein. Nicht immer muss eine Entlassung als Konsequenz folgen. Der Arbeitgeber kann Sie im Fall, dass Sie Ihr Verhalten nicht ändern, auch in eine andere Abteilung versetzen oder Sie zum Innendienst verpflichten.

Zusätzlich zur schriftlichen Abmahnung kann der Arbeitgeber auch ein Verwarnungsgespräch ansetzen. Für Sie ist das zwar unangenehm, aber auf der anderen Seite erhalten Sie Gelegenheit, sich zu den Vorfällen zu äussern die Ihnen zur Last gelegt werden. Im Idealfall versuchen Sie gemeinsam mit Ihrem Chef konstruktive Lösungen zu finden, was die weitere Zusammenarbeit angeht.

Eine fristlose Kündigung ist auch nach einer Abmahnung nicht ohne Weiteres möglich

Fristlos entlassen kann der Arbeitgeber einen Angestellten nur dann, wenn dieser nach einer arbeitsrechtlichen Verwarnung sein Fehlverhalten wiederholt und keine Einsicht zeigt. Das unerwünschte Verhalten und die angedrohte Konsequenz dürfen zeitlich nicht zu weit auseinander liegen. Ihr Chef kann Sie nicht entlassen, wenn Sie vor Jahren wegen eines Vorfalles abgemahnt wurden.

Wenn Sie selbst in der Situation sind, einen Mitarbeiter aufgrund von wiederholten untragbaren Pflichtverletzungen entlassen zu müssen, so sprechen Sie im Zweifelsfall am besten eine fristgerechte Kündigung aus und stellen den betreffenden Mitarbeiter frei. Wenn der betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung rechtlich vorgeht, kommt das den Arbeitgeber oft teuer zu stehen, wenn dieser eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Wichtig: Wenn Sie eine Abmahnung erstellen und verschicken, sollten Sie sich den Empfang auf jeden Fall bestätigen lassen.

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