Eine Kündigung kann ein Fluch oder ein Segen sein - je nachdem, ob Sie als Arbeitnehmerin sich zu diesem Schritt entschliessen oder ob Ihnen von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wird und das schlimmsten Fall ohne Vorankündigung. Wichtig ist, dass Sie wissen welche Fristen es einzuhalten gilt, wenn Sie selbst das Kündigungsschreiben einreichen. Sind Sie von einer Kündigung durch den Arbeitgeber betroffen, so sollten Sie genau prüfen ob die Kündigung auch rechtens ist. Andernfalls steht es Ihnen frei gerichtlich dagegen vorzugehen. Denn: Eine fristlose Kündigung ist nur in sehr seltenen Fällen erlaubt, beispielsweise wenn Sie sich eines gravierenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hätten. Anders sieht es aus, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder sich noch in der Probezeit befinden. In diesem Fall kann Ihnen relativ leicht unkompliziert gekündigt werden, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Gründe angeben muss.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten
Ihre Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss zudem Ihre vollständige Anschrift enthalten und von Ihnen persönlich unterschrieben werden. Um sicher zu gehen, dass Ihr Chef Ihre Kündigung rechtzeitig erhält, können Sie diese natürlich persönlich abgeben. Wenn Sie den Postweg wählen sollten Sie sicher gehen, dass das Schreiben auch wirklich denjenigen erreicht, an den es adressiert ist, also entweder Ihren direkten Vorgesetzten oder den Personalchef Ihres Unternehmens. Bitten Sie in jedem Fall darum, dass Ihnen der Eingang Ihres Schreibens schriftlich bestätigt wird so dass Sie sicher gehen können, dass die Kündigung auch zum gewünschten Termin wirksam wird. Es gelten die im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfristen. Sollten die dort nicht erwähnt werden, so gelten in der Schweiz folgende Regelungen: Waren Sie weniger als 12 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Wenn Sie zwei bis neun Jahre dort angestellt waren, müssen Sie zwei Monate im Voraus kündigen. Bei noch längeren Dienstzeiten gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (jeweils zum Monatsende). Natürlich haben Sie das Recht zuvor noch Ihren Resturlaub in Anspruch zu nehmen.
Wenn Ihnen gekündigt wird
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein massives Fehlverhalten nachweisen kann, wenn Sie also zum Beispiel Dienstgeheimnisse ausplaudern, wiederholt unentschuldigt der Arbeit fern bleiben oder Geld veruntreuen. Ansonsten gelten auch für den Arbeitgeber die vertraglich festgelegten Fristen. Zudem muss er dafür Sorge tragen, dass die Kündigung Sie rechtzeitig erreicht - andernfalls verschiebt sich die Frist nach hinten. Wenn Sie krank sind, einen Unfall haben oder schwanger sind darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen - es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag läuft ohnehin aus. Gründe für die Kündigung muss Ihr Chef in der Regel nicht angeben - es sei denn, Sie fragen nach. Das bringt allerdings meist wenig, die meisten Arbeitgeber begründen eine Kündigung einfach mit wirtschaftlichen Faktoren oder innerbetrieblichen Umstrukturierungen.
Wichtig: Egal, ob Sie kündigen oder Ihnen gekündigt wird: Sie haben das Recht darauf ein detailliertes und aussagekräftiges Arbeitszeugnis zu erhalten.
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