Wenn Sie im November oder Dezember auf Ihre Gehaltsabrechnung schauen, dann ist das möglicherweise ein Grund zur Freude. In einem dieser beiden Monate wird üblicherweise das 13. Monatsgehalt ausgezahlt - wenn es eine entsprechende vertragliche Regelung gibt. Denn: Der 13. Monatslohn ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Gleichzeitig gilt er als zusätzlicher Lohnbestandteil für das jeweilige Arbeitsjahr und ist steuer- sowie sozialversicherungsrechtlich relevant. Was gilt es sonst noch zu beachten, wenn es um das 13. Monatsgehalt in der Schweiz geht?
Die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes ist eine freiwillige Leistung
Wie bereits erwähnt ist kein Arbeitgeber rechtlich verpflichtet am Ende des Jahres einen 13. Monatslohn an seine Mitarbeiter auszuzahlen. Um als Unternehmen für Arbeitnehmer attraktiv zu bleiben tun es die meisten Firmen aus freiwilliger Basis dennoch. Einen Anspruch auf die Bonuszahlung haben aber nur Arbeitnehmer, die eine entsprechende Passage in ihrem Arbeitsvertrag vorfinden. Stillschweigend darf Ihr Chef Ihnen aber natürlich trotzdem ein 13. Gehalt überweisen. Grundsätzlich gilt der 13. Monatslohn als Sondervergütung, die meist im November oder Dezember ausgezahlt wird. Die Höhe entspricht häufig dem üblichen Monatslohn, wenn nichts anderes vertraglich festgelegt wurde. Das ist aber nicht verpflichtend. Ebenso kann der Arbeitgeber entscheiden, das 13. Monatsgehalt zu einem anderen Zeitpunkt auszuzahlen oder im Vertrag festhalten, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die entsprechende Summe erst nach Ablauf der Probezeit erhält. Weitere Sonderregelungen sind möglich. So darf der Arbeitgeber das 13. Monatsgehalt zu gleichen Teilen im Juni und im Dezember auszahlen oder bestimmen, dass im ersten Anstellungsjahr die Bonuszahlung nur anteilig gewährt wird. Aber auch hier gilt: Entsprechende Regelungen müssen im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden.
Das 13. Monatsgehalt muss unabhängig von der Arbeitsleistung gezahlt werden
Auch wenn Sie noch kein vollständiges Kalenderjahr für Ihren Arbeitgeber tätig waren, muss dieser Ihnen das 13. Monatsgehalt anteilig bezahlen, wenn es Ihnen vertraglich zusteht. Das gilt auch dann, wenn Sie im Auszahlungsmonat bereits in einem anderen Unternehmen arbeiten, krank sind oder Ferien haben. Aber: Wenn Sie unbezahlten Urlaub nehmen, arbeitsunfähig sind oder eben erst nach dem 1. Januar eines Jahres eine neue Arbeitsstelle antreten wird Ihnen das 13. Monatsgehalt anteilig gekürzt bzw. nur anteilig ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist Ihr üblicher Monatslohn bzw. der Gesamtverdienst während eines Jahres. Wichtig für Sie zu wissen: Ds Arbeitsgesetzt unterscheidet zwischen dem 13. Monatslohn und einer Gratifikation bzw. Leistungszulage. Letztere darf an die Arbeitsleistung geknüpft sein, ein 13. Monatsgehalt nicht. Das bedeutet, Ihr Chef darf Ihnen die Sonderzahlung am Endes des Jahres nicht mit der Begründung kürzen oder verwehren, Ihre Arbeitsleistung in dem betreffenden Jahr sei nicht zufriedenstellend gewesen. Auch eine längere Krankheit oder eine Kündigung sind keine Gründe. Eine Gratifikation hingegen darf an derartige Bedingungen geknüpft sein.
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