Eine Weltreise unternehmen, sich in Vollzeit weiterbilden oder einfach eine kreative Pause einlegen: Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird es immer beliebter, bei ihrem Chef um unbezahlten Urlaub zu bitten. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit, die Arbeitspflicht wird ausgesetzt. Genaue gesetzliche Regelungen existieren in der Schweiz allerdings nur für den Mutterschaftsurlaub: Dieser dauert in der Regel 14 Wochen. In den ersten acht Wochen nach der Entbindung besteht sogar ein Arbeitsverbot und in den folgenden acht Wochen muss die junge Mutter sich damit einverstanden erklären, wenn Ihr Arbeitgeber sie während dieser Zeit beschäftigt. Genau genommen ist der Mutterschaftsurlaub allerdings nicht unbezahlt, denn die Wöchnerin erhält 80 Prozent ihres bisherigen Lohnes als Ersatzzahlung für die ersten 98 Tage nach der Geburt. Wie sieht es aber aus, wenn Sie für eine Bildungsreise im Job pausieren wollen der sich ganztags weiterbilden möchten?

Im Hinblick auf unbezahlten Urlaub fehlen gesetzliche Grundlagen

Da es keine gesetzlichen Regelungen im Hinauf unbezahlten Urlaub gibt, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen durchaus verwehren. Aber: Gerade wenn Sie Ihre Auszeit vom Job nutzen möchten, um sich weiterzubilden, profitiert Ihr Unternehmen natürlich auch davon. Daher lassen die meisten Chefs mit sich reden, wenn es um unbezahlten Urlaub geht. Am besten ist jedoch, wenn Sie darauf bestehen, dass eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten wird. In manchen Branchen finden sich zu diesem Thema auch Informationen im Gesamtarbeitsvertrag.

Fehlen entsprechende Passagen im Einzel- bzw. im Gesamtarbeitsvertrag, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch ausservertragliche Regelungen treffen - am besten schriftlich. Es sollte vor Antritt des unbezahlten Urlaubs klar sein, wie lange dieser dauert und möglicherweise auch, für welchen Zweck er genutzt werden soll.

Natürlich haben Sie auch währen Ihres unbezahltes Urlaubs das Recht zu kündigen. Möglicherweise beginnt die Kündigungsfrist jedoch erst nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs zu laufen.

Unter Umständen müssen Versicherungsbeiträge privat finanziert werden

Während des unbezahlten Urlaubs kann es zu Beitragslücken kommen, was die AHV-Beiträge angeht, wenn Sie nicht verheiratet sind und Ihr Ehepartner die doppelte Höhe des Mindestbeitrages zahlt. Das können Sie vermeiden, indem Sie für die Dauer des unbezahlten Urlaubs den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zahlen. Wenn der unbezahlte Urlaub länger als 30 Tage dauert, sollten Sie zudem in Erwägung ziehen, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschliessen. Denn: 30 Tage nach der letzten Lohnauszahlung endet der Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung. Beachten Sie zudem, dass durch das ruhende Arbeitsverhältnis auch keine Beiträge in die Pensionskasse fliessen. Erkundigen Sie sich, ob bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers die Möglichkeit besteht, den Spar- oder Risikobeitrag (oder beide Beiträge) selbst zu finanzieren.

Alles in allem sollten Sie sich gut überlegen, ob unbezahlter Urlaub für Sie infrage kommt, wenn Sie gleichzeitig einen umfassenden Versicherungsschutz aufrecht erhalten wollen. Einige Ersparnisse sollten zu diesem Zweck vorhanden sein - und die brauchen Sie ja ohnehin, wenn Sie mehrere Wochen oder Monate ohne Einkommen überbrücken müssen.

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